b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. März 2018 wurde der Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5), wovon diese keinen Gebrauch machte (act. B 7).