Seite 3 Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 26. Januar 2018, dessen Zustellung an den Verteidiger der Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 9. März 2018 erfolgt war (act. B 4/42/1), liess diese mit Eingabe vom 23. März 2018 Berufung einreichen (act. B 1).