Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2018 (SE1 17 9) wurde A___ der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV (begangen am 17. Januar 2016) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 900.00 wurden der Beschuldigten auferlegt und es wurde davon abgesehen, ihr eine Entschädigung zuzusprechen.