3. Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 26. Januar 2018 sei aufzuheben und der Beschuldigten sei eine Parteientschädigung von CHF 2‘346.85 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Seite 2 Sachverhalt