Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 22. Oktober 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O1S 18 1 Sitzungsort Trogen Berufungsklägerin A___ verteidigt durch: RA AA___ Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts SE1 17 9 vom 26. Januar 2018 Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A___ sei wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse, begangen am 17. Januar 2016, schuldig zu sprechen. 2. Sie sei zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. 3. Es sei über die Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. im Berufungsverfahren: (sinngemäss) Die Berufung sei abzuweisen. b) der Beschuldigten und Berufungsklägerin: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse (Ereignis vom 17. Januar 2016) sei einzustellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren: 1. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 26. Januar 2018 seien aufzuheben und A___ sei vom Vorwurf der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV (begangen am 17. Januar 2016) freizusprechen. 2. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 26. Januar 2018 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten von CHF 900.00 seien dem Staat aufzuerlegen. 3. Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 26. Januar 2018 sei aufzuheben und der Beschuldigten sei eine Parteientschädigung von CHF 2‘346.85 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht In der Anklageschrift wird der Beschuldigten A___ vorgeworfen, am 17. Januar 2016 die Geschwindigkeit ihres Motorfahrzeuges auf der Geisshaldenstrasse, Waldstatt, Richtung Geisshalden, nicht der Strassenführung (unübersichtliche Linkskurve) und den Strassenverhältnissen (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst zu haben. Als ihr ein Fahrzeug entgegengekommen sei, habe sie ihren Wagen nicht innerhalb der Hälfte der überblickbaren Strecke anhalten können und es sei deshalb zur Kollision gekommen (act. B 4/16 und 17). B. Prozessgeschichte vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts Mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2016 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte einen Strafbefehl (act. B 4/5). Dagegen erhob diese am 21. Oktober 2016 Einsprache (act. B 4/7). Am 13. September 2017 teilte die Staatsanwaltschaft A___ mit, dass vorgesehen sei, das Verfahren mittels Anklageerhebung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden abzuschliessen (act. B 4/13). Am 13. November 2017 wurde der Strafbefehl zur Beurteilung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden überwiesen (act. B 4/16 und 17). Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichtes fand am 26. Januar 2018 statt (act. B 4/29). Gleichentags wurde das Urteil eröffnet (act. B 4/36). Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 meldete der Verteidiger der Beschuldigten die Berufung gegen diesen Entscheid an (act. B 4/39A), weshalb eine Urteilsbegründung ausgefertigt wurde. C. Entscheid des Vorderrichters Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2018 (SE1 17 9) wurde A___ der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV (begangen am 17. Januar 2016) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 900.00 wurden der Beschuldigten auferlegt und es wurde davon abgesehen, ihr eine Entschädigung zuzusprechen. Seite 3 Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 26. Januar 2018, dessen Zustellung an den Verteidiger der Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 9. März 2018 erfolgt war (act. B 4/42/1), liess diese mit Eingabe vom 23. März 2018 Berufung einreichen (act. B 1). b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. März 2018 wurde der Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 5), wovon diese keinen Gebrauch machte (act. B 7). c) Mit Verfügung vom 5. April 2018 ordnete die Verfahrensleitung die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren an (act. B 8). Am 17. Mai 2018 ging die Begründung der Berufungsanträge beim Obergericht ein (act. B 10). Der Einzelrichter des Kantonsgerichts sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (act. B 14 und B 16). d) Am 30. Mai 2018 ging beim Obergericht das durch die Beschuldigte ausgefüllte Formular „Befragung zur Person / Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ samt diversen Belegen ein (act. B 15). e) Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 reichte der Verteidiger seine Kostennote ein (act. B 17 und B 18). Auf die Ausführungen in den in lit. a - e vorstehend angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. E. Urteil des Obergerichts Das Obergericht führte seine Beratung am 22. Oktober 2018 durch und eröffnete sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 19). Seite 4 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 1 zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. 1.2 Gegenstand der Berufung Die Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2016 (act. B 1). 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger der Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft am 9. März 2018 zugestellt (act. B 4/42/1 und B 4/42/2). Die Berufungserklärung vom 23. März 2018 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). 1.4 Beweisanträge In der Berufungserklärung ersuchte die Verteidigung um Abhaltung eines Augenscheins (act. B 1). Auf diesen Antrag wird unten (E. 2.11.4) näher eingegangen. 2. Materielles - Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse 2.1 Ausgangslage Seite 5 Die Berufungsklägerin lenkte am 17. Januar 2016 ihren Personenwagen Suzuki SX4 auf der Geisshaldenstrasse in Waldstatt Richtung Geisshalden. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem VW Sharan von C___. Die Staatsanwaltschaft wirft A___ vor, ihre Geschwindigkeit nicht der Strassenführung (unübersichtliche Linkskurve) und den Strassenverhältnissen (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst zu haben. Insbesondere habe sie ihr Fahrzeug nicht innerhalb der Hälfte der überblickbaren Strecke anhalten können (act. B 4/16+17). Die Berufungsklägerin bestreitet dies und macht geltend, sie sei im Zeitpunkt der Kollision stillgestanden, eventuell sei sie noch ein wenig gerutscht (act. B 4/4). Somit ist zu prüfen, ob der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt ist oder nicht. 2.2 Poizeirapport Dem Polizeirapport (act. B 4/1, S. 3) ist zu entnehmen, dass sich vor Ort der VW Sharan, AR 00001, mit Fahrtrichtung Waldstatt, und der Suzuki, AR 00002, mit Fahrtrichtung Geisshalden befunden haben. Beide Fahrzeuge seien vorne links zusammengeprallt und seien an diesen Stellen stark beschädigt. Aufgrund von Schneeverwehungen sei die Kurve sehr unübersichtlich und ein Kreuzen von zwei zweispurigen Fahrzeugen nicht möglich. Die Fahrbahn sei verschneit und sehr rutschig. Weder Lenker noch Mitfahrer seien verletzt. C___ und A___ hätten beide gebremst, hätten ihre Fahrzeuge jedoch nicht zum Stillstand bringen und die Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug verhindern können. Aufgrund der Schneeverwehungen hätten keine Brems- oder Schleuderspuren ausgemacht werden können. Beim Suzuki hätten Fahrer- und Beifahrerairbag ausgelöst, beim VW Sharan sei dies nicht der Fall gewesen. Die Strassenbreite habe aufgrund der Schneeverwehungen nur noch 2.6 Meter betragen und das Kreuzen von zwei Personenwagen sei nicht mehr möglich gewesen. Beide Fahrzeuge hätten sich nach der Kollision je am rechten Fahrbahnrand befunden. 2.3 Fotodokumentation In den Akten befindet sich eine Fotodokumentation der Kantonspolizei, welche die Situation nach dem Unfall zeigt (act. B 4/2). Zudem enthält der Polizeirapport ein Übersichtsfoto (act. B 4/1, S. 5). Seite 6 2.4 Aussagen Beschuldigte A___ erklärte gegenüber der Kantonspolizei (act. B 4/4), sie sei mit höchstens 40 km/h Richtung Geisshalden gefahren. Sie habe gehofft, ohne Probleme auf der verschneiten Fahrbahn hochzukommen und nicht anhalten zu müssen. Ihr Suzuki habe Allradantrieb und gute Winterreifen. Vor einer Linkskurve habe sie auf ungefähr 30 km/h verlangsamt. Auf einmal sei ein Auto vor ihr gewesen, welches ziemlich schnell entgegengekommen sei. Sie habe sofort gebremst und habe das Gefühl gehabt, zu stehen. Eventuell sei sie noch etwas gerutscht. Bei der Kollision sei die grösste Energie vom anderen Fahrzeug ausgegangen. Sie wisse nicht, ob der andere Fahrzeuglenker noch habe reagieren können. Weshalb es zur Kollision gekommen sei, wisse sie nicht; sie habe nicht das Gefühl, zu schnell gefahren zu sein. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts führte die Berufungsklägerin aus (act. B 4/32), sie sei vor dem Abbremsen mit ca. 30 bis 40 km/h unterwegs gewesen. Weil die Kurve unübersichtlich sei, habe sie vorher abgebremst. Dabei habe sie die Geschwindigkeit stark reduziert, wieviel genau könne sie im Nachhinein nicht mehr sagen. Sie behaupte, sie habe nach der Vollbremsung noch den Retourgang eingelegt und habe retour fahren wollen, als sie das entgegenkommende Fahrzeug gesehen habe. Dann habe es sie schräg nach hinten genommen, wo sie vom Gebüsch aufgefangen worden sei. Sie meine, dass sie im Moment der Kollision stillgestanden sei, aber sie könne es nicht mehr genau sagen. Ihr Eindruck sei gewesen, dass das entgegenkommende Fahrzeug schnell um die Kurve gekommen sei. Er sei schnell vor ihr gewesen und es habe keine Möglichkeit bestanden, zu reagieren. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er für die damaligen Strassenverhältnisse ziemlich rasant gekommen sei. 2.5 Aussagen C___ Der andere beteiligte Fahrzeuglenker, C___, führte gegenüber der Kantonspolizei aus (act. B 4/3), er sei mit dem VW Sharan die Geisshaldenstrasse hinunter gefahren, er habe nach Schwellbrunn gewollt. Bei der letzten Rechtskurve vor den ersten Wohnhäusern sei er langsam unterwegs gewesen. Er kenne die Kurve und wisse, dass sie unübersichtlich sei, deshalb sei er langsam gefahren. Plötzlich sei ihm ein Personenwagen entgegen Seite 7 gekommen. Weil er gewusst habe, dass es keinen Platz zum Kreuzen habe, habe er voll nach rechts eingeschlagen und eine Vollbremsung eingeleitet, damit er rechts in die Schneemade fahre. Dennoch hätten weder er noch die andere Lenkerin die Kollision verhindern können. Es sei niemand verletzt worden. Er kenne die Strecke und sei eigentlich auf eine solche Situation gefasst gewesen. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen, die Kurve sei einfach unübersichtlich. Demnach sei die Geschwindigkeit aufgrund der Kurve doch nicht ganz angepasst gewesen, er habe gedacht, er sei langsam genug. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts ergänzte C___ (act. B 4/34), er fahre diesen Weg seit 25 Jahren. Er habe vorher schon gemerkt, dass es glatt sei. Er sei langsam um die Kurve gefahren, habe das Auto gesehen und seinen Wagen in der Schneemade versenkt. Dann sei der Aufprall gewesen. Es sei extrem glatt gewesen, man habe kaum neben dem Auto stehen können. Der Pfadschlitten sei kurz zuvor unterwegs gewesen. Seine Geschwindigkeit vor der Rechtskurve könne er nicht angeben. Er habe das Gefühl gehabt, seine Geschwindigkeit sei angepasst gewesen. Weiter oben habe es noch eine Kurve und er habe bemerkt, dass es sehr glatt sei. Er sei deshalb langsam auf die fragliche Kurve zugefahren. Er kenne diese und sie sei unübersichtlich. Als er den entgegenkommenden Wagen erblickt habe, habe er gebremst und das Auto in der Schneemade versenkt. Er habe ABS. Er habe das Gefühl gehabt, dass A___ zügig gefahren sei. Sie habe eine Vollbremsung gemacht und sei gerutscht. Ob sie im Moment des Aufpralls gestanden sei oder ob sich ihr Fahrzeug bewegt habe, sei schwierig zu sagen, er wisse es nicht mehr. Im Bereich der Kurve sei die Strasse eher flach, vor der Kurve sei es steil. 2.6 Aussagen D___ D___, der Sohn der Berufungsklägerin, sagte als Zeuge vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts aus (act. B 4/33), sie seien in den Rank gefahren und hätten das entgegenfahrende Auto gesehen. Seine Mutter habe den Bremsvorgang eingeleitet. Seines Erachtens sei ihr Auto im Zeitpunkt des Aufpralls stillgestanden. Durch den Aufprall sei der Wagen nach hinten in das Gebüsch gerutscht, welches sich am Strassenrand befinde. Der Airbag sei ausgelöst worden. Er könne nicht sagen, wie schnell seine Mutter vor der Linkskurve unterwegs gewesen sei, er habe den Tacho nicht gesehen. Nach seinem Dafürhalten sei das Tempo angemessen gewesen. Sie hätten das andere Fahrzeug vor der Kollision wahrgenommen und den Bremsvorgang eingeleitet und seien - wie gesagt - vor der Kollision gestanden. Die Geschwindigkeit des anderen Seite 8 Fahrzeugs sei den Strassenverhältnissen nicht ganz angepasst gewesen. Er sei in die Schneemade rein und habe entsprechend nicht ganz ausweichen können und sei in sie reingerutscht. Man habe vor der Linkskurve nicht viel gesehen, da dort der „Schneehöger“ gewesen sei. Als Beifahrer habe er nur das Gebüsch gesehen, in welches sie dann hineingerutscht seien. Über die Kurve hinein habe man nicht sehen können. Als seine Mutter gebremst habe, seien sie höchstens noch minim gerutscht oder gefahren, dadurch, dass man nach einem Bremsvorgang nie ganz still stehe. 2.7 Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft In der Überweisungsverfügung verwies StA B___ im Wesentlichen auf den Strafbefehl (act. B 4/16+17). In diesem wird erwähnt, die Geschwindigkeit sei stets den Umständen, unter anderem der Strassenführung, anzupassen. Zudem müsse die Fahrzeugführerin ihr Fahrzeug, wenn das Kreuzen schwierig sei, innerhalb der halben Sichtweit anhalten können. A___ habe ihre Geschwindigkeit am 17. Januar 2016 auf der Geisshaldenstrasse in Waldstatt nicht der Strassenführung (unübersichtliche Linkskurve) und den Strassenverhältnissen (schneebedeckte Fahrbahn) angepasst. Als ihr ein weiteres Fahrzeug entgegengekommen sei, habe sie ihren Wagen nicht innerhalb der Hälfte der überblickbaren Strecke anhalten können, und es sei zur Kollision gekommen. 2.8 Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Der Vorderrichter hat erwogen (act. B 3, E. 2.3, S. 4 ff.), bei der Geisshaldenstrasse handle es sich um eine enge, kurvenreiche Strasse ausserhalb des Ortskerns, die ein Kreuzen zweier Motorfahrzeuge nicht zulasse. Erschwerend sei dazu gekommen, dass am 17. Januar 2016 sehr winterliche Strassenverhältnisse geherrscht hätten und die Strasse beidseits von hohen Schneemaden gesäumt gewesen sei, was die Ausweichmöglichkeiten zusätzlich eingeschränkt habe. Daher sei im vorliegenden Fall die Regel zur Anwendung gekommen, dass die Beschuldigte mit ihrem Motorfahrzeug auf halbe Sichtweite hätte anhalten können müssen, um eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern. Um dies beurteilen zu können, sei zu bestimmen, wieviel die Sichtdistanz vor der engen Linkskurve betragen habe und wie lange der hypothetische Anhalteweg gewesen sei. Zur Berechnung des Anhalteweges sei das Berechnungstool des Strassenverkehrsamtes St.Gallen heranzuziehen. Dieser setze sich aus dem Reaktions- und Bremsweg zusammen, wobei der Reaktionsweg linear und der Bremsweg quadratisch zur Seite 9 Geschwindigkeit anstiegen. Die Reaktionszeit liege bei Autolenkern durchschnittlich bei einer Sekunde. Es sei von der seitens der Beschuldigten selbst angegebenen Geschwindigkeit von gut 30 km/h auszugehen, die sie auch an der Gerichtsverhandlung bestätigt habe. Das Berechnungstool errechne unter Berücksichtigung des Fahrbahnzustandes ("Schnee, hart") einen Anhalteweg von rund 22 Metern (der Bremswegrechner www.johannes-Strommer.com ergebe den gleichen Wert von 22,50 Meter). Dem Einwand der Beschuldigten, dass sich der Anhalteweg aufgrund der Steigung der Strasse verkürze, sei Rechnung zu tragen. Gemäss Berechnungstool verringere sich der Anhalteweg bei der Annahme einer erheblichen Strassensteigung von 10 % (Steigung in Prozent der Strecke) auf 18,5 Meter. Die Berechnung der Sichtweite aufgrund des Berechnungstools auf Geoportal.ch ergebe von verschiedenen Standorten aus gemessen Werte zwischen 19,71 Meter, 18,75 Meter und 29,26 Meter (der auf dem Berechnungsblatt enthaltene Wert von 13,6 cm habe keine Bedeutung; dabei handle es sich um eine Fehlmessung aufgrund zweier zu nahe gesetzter Messpunkte). Der letztgenannte Wert sei nicht massgebend, da dieser praktisch dem Standort des Fahrzeuges der Beschuldigten nach der Kollision entspreche und sie somit schon vorher habe abbremsen müssen. Die effektive Sichtweite vor der Kurve habe damit rund 20 Meter betragen und sei wegen der hohen Schneemauer links zusätzlich erschwert gewesen. Dies bedeute, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug innerhalb der halben Sichtdistanz, d.h. innerhalb von rund 10 Metern, hätte zum Stillstand bringen müssen. Dies lasse den Schluss zu, dass die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h und einem Anhalteweg von rund 18,5 Metern ihr Fahrzeug nicht innerhalb der halben Sichtdistanz von rund 10 Metern habe bremsen können. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Beschuldigte mit rund 30 km/h vor der Linkskurve zu schnell unterwegs gewesen sei, um rechtzeitig bremsen zu können. Sie sei mit einer Geschwindigkeit unterwegs gewesen, die praktisch dem Anhalteweg auf Sichtdistanz, aber nicht auf halbe Sichtdistanz, entsprochen habe. Für die Frage, ob das Gegenfahrzeug schuld am Unfall sei, spiele keine Rolle, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug rechtzeitig vor der Kollision noch zum Stillstand habe bringen können, während das Gegenfahrzeug noch in Bewegung gewesen sei und von diesem die grösste Aufprallenergie ausgegangen sei. Wäre sie mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen und hätte sie innerhalb halber Sichtdistanz auf 10 Meter ihr Fahrzeug zum Stillstand bringen können, wäre es nicht zur Kollision mit dem Gegenfahrzeug gekommen, da dieses so einen rund 8,5 Meter längeren Bremsweg gehabt hätte (18,5 Meter - 10 Meter). Diese Berechnung decke sich auch mit einer rein optischen Beurteilung der Unfallsituation aufgrund der Endposition der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision. Es zeige, dass das Fahrzeug der Beschuldigten erst knapp vor der Linkskurve zum Stillstand gekommen sei, Seite 10 was zeige, dass sie nicht mit einer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei, die ihr ein Bremsen innerhalb halber Sichtweite ermöglichst hätte. Um eine Kollision zu vermeiden, hätte sie bereits vorher mit ihrem Fahrzeug stillstehen müssen. Es sei damit erstellt, dass die Beschuldigte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen nicht angepasst gehabt habe. Sie sei daher wegen einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verurteilen. 2.9 Ausführungen der Beschuldigten im Berufungsverfahren A___ liess im Berufungsverfahren vorbringen (act. B 10, S. 2), vorliegend gehe es nur um eine Übertretung, weshalb mit der Berufung nur geltend gemacht werden könne, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Bei der Begründung des Schuldspruchs stütze die Vorinstanz sich auf diverse Annahmen (act. B 10, S. 4 ff.). So zum Beispiel in Bezug auf die von der Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit, den genauen Kollisionsort, die Steigung bzw. das Gefälle der Geisshaldenstrasse sowie die Sichtweite. Letztlich lasse sich aber nicht genau sagen, wie schnell die Berufungsklägerin vor der Linkskurve unterwegs gewesen sei. Dasselbe gelte mit Bezug auf die Sichtweite sowie die Steigung bzw. das Gefälle der Geisshaldenstrasse. Gestützt auf die diversen Annahmen habe die Vorinstanz den Anhalteweg auf rund 18,5 Meter berechnet. Wie dargelegt worden sei, beruhe das Urteil der Vorinstanz auf einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts. Es verletze aber auch Art. 10 Abs. 3 StPO, der besage, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgehe, wenn unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestünden. Der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beruhe hier lediglich auf Annahmen, nicht aber auf Beweisen. Aus diesem Grund sei daher in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO (in dubio pro reo) von einem für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen, der den Vorwurf, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV verletzt zu haben, ausschliesse. 2.10 Rechtliche Grundlagen Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 32 Abs. 1 SVG regelt, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Seite 11 Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (BGE 133 I 33 E. 2.1). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person - und vor allem - die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat (W OLFGANG W OHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 10 StPO). Verletzt ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dann, wenn der Richter sich auf schematische Regeln stützt, was dann der Fall ist, wenn er nicht mehr auf die innere Autorität des konkreten Beweismittels abstellt, sondern beispielsweise Aussagen von Angehörigen generell keinen bzw. einen geringen Beweiswert beimisst (W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10 StPO; THOMAS HOFER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO). Sind die Strafbehörden von jeder positiven oder negativen Beweisregel entbunden, werden sie damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (THOMAS HOFER, a.a.O., N. 58 zu Art. 10 StPO; W OLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen). Die richterliche Überzeugung lässt sich inhaltlich in eine subjektive und eine objektive Komponente aufgliedern. Als gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persönlicher Gewissheit, dass sich ein Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine blosse Vermutung oder ein Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch nicht Ausfluss gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und Seite 12 logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (THOMAS HOFER, a.a.O., N. 61 zu Art. 10; WOLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E 5.5). Aus der Unschuldsvermutung abzuleiten ist die in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierte Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Sie greift, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an den Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab der objektiven und subjektiven Tatbestandselemente bestehen, nicht aber bei Streitfragen, die das Verfahren betreffen. Irrelevant ist, ob der Richter tatsächlich zweifelt; massgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise solche Zweifel angebracht gewesen wären. Die Nichtbeachtung der Unschuldsvermutung und insbesondere die Verletzung von in dubio pro reo kann als Rechtsverletzung mit Berufung gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 10 f. zu Art. 10 StPO). 2.11 Würdigung durch das Obergericht 2.11.1 Umstritten ist, ob A___, als sie am 17. Januar 2016 in Waldstatt Richtung Geisshalden fuhr, ihre Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst hatte oder nicht. Unbestritten ist, dass am 17. Januar 2016 hochwinterliche Verhältnisse herrschten und die Geisshaldenstrasse in Waldstatt an der fraglichen Stelle das Kreuzen von zwei Personenwagen nicht zuliess. Erschwerend kam dazu, dass die Strasse beidseits von Schneemaden resp. einer Hecke gesäumt war, was die Ausweichmöglichkeiten zusätzlich einschränkte (act. B 4/1, S. 3 und act. B 4/2). Demzufolge gelangt die Regel zur Anwendung, dass A___ mit ihrem Motorfahrzeug auf halbe Sichtweite hätte anhalten können müssen, um eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu verhindern (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV). 2.11.2 Um dies beurteilen zu können, hat der Vorderrichter zu Recht ausgeführt, es sei zu bestimmen, wie gross die Sichtdistanz vor der engen Linkskurve und wie lange der hypothetische Anhalteweg war (act. B 3 E. 2.3, S. 4). Es ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass er zur Berechnung des Anhalteweges auf das Berechnungstool des Strassenverkehrsamtes St. Gallen abgestellt hat (https://www.stva.sg.ch/home/strassen- Seite 13 verkehr/unfallanalysen/anhalteweg.html). Dieser setzt sich demnach aus dem Reaktions- und Bremsweg zusammen, wobei der Reaktionsweg linear und der Bremsweg quadratisch zur Geschwindigkeit ansteigen. Die Reaktionszeit liegt bei Autolenkern durchschnittlich bei einer Sekunde (act. B 4/28). 2.11.3 Um die Sichtdistanz festzulegen, ist die Kenntnis der exakten Kollisionsstelle erforderlich. Zur Berechnung des Anhalteweges benötigt man genaue Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit und dem Fahrbahnzustand. Wie RA AA___ zu Recht geltend macht, steht die Geschwindigkeit des von A___ gelenkten Fahrzeugs, als sie auf die unübersichtliche Linkskurve zufuhr resp. als sie den entgegenfahrenden Wagen bemerkte, nicht fest, sondern der Vorderrichter hat diesbezüglich aufgrund der Aussagen der am Unfall beteiligten Personen eine Annahme getroffen. Genauso gut kann die Geschwindigkeit jedoch weniger als 30 km/h betragen haben. Ob die Fotodokumentation und das dem Polizeirapport beigelegte Übersichtsfoto den tatsächlichen Kollisionspunkt wiedergeben, ist zumindest fraglich, nachdem sowohl A___ als auch D___ ausgesagt haben, der Suzuki SX4 sei beim Zusammenprall mit dem VW Sharan zurückgeschoben worden (act. B 4/32, S. 3 und B 4/33, S. 2 f.). Diese Aussagen sind aufgrund des Umstandes, dass der VW Sharan ein Leergewicht von rund 1‘800 kg hat (https://de.wikipedia. org/wiki/VW_Sharan_I), während der Suzuki SX4 lediglich auf ein solches von etwa 1‘200 kg kommt (https://de.wikipedia.org/wiki/Suzuki_SX4) durchaus plausibel. Umso mehr als C___ den VW Sharan talwärts und A___ den Suzuki bergwärts lenkte und beide Wagen je mit 6 resp. 5 Personen besetzt waren (act. B 4/34, S. 2 und B 4/4). Entsprechend verlängerte sich der Bremsweg von C___, während jener von A___ sich unter Berücksichtigung des Strassengefälles verkürzte. Kommt hinzu, dass aufgrund der Schneeverwehungen keine Brems- oder Schleuderspuren mehr ausgemacht werden konnten (act. B 4/1, S. 3). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Sichtverhältnisse in der Linkskurve für den bergwärts fahrenden Wagen aufgrund der Schneeverwehungen und -maden massiv eingeschränkt waren (gut zu sehen auf den Fotos 5 und 6 der Fotodokumentation (act. B 4/2). Auf den Bildern 1 und 2 ist ersichtlich, dass die Schneeverwehungen am linken Fahrbahnrand praktisch die Höhe des VW Sharan erreicht haben. Zur Berechnung des Anhalteweges hat der Vorderrichter schliesslich für den Parameter „Fahrbahnzustand“ die Option „Schnee, hart“ verwendet (act. B 4/28). Dass die Fahrbahn schneebedeckt war, ist zutreffend (vgl. act. B 4/1, S. 3). Im Polizeirapport wird jedoch auch festgehalten, dass die Fahrbahn rutschig war (vgl. act. B 4/1, S. 3). C___ hat dies bestätigt (er sagte, es sei sehr glatt gewesen) und erwähnt, dies sei darauf zurückzuführen, dass der Pfadschlitten kurz zuvor passiert hatte (act. B 4/34, S. 3). Für das Obergericht ist fraglich, ob mit der Seite 14 Einstellung „Schnee, hart“ bei der Berechnung des Anhaltesweges diesen sehr speziellen, konkreten Verhältnissen Rechnung getragen worden ist. 2.11.4 Zusammenfassend stehen die für die Berechnung des Anhalteweges erforderlichen Parameter für das Obergericht beweismässig nicht fest und diese lassen sich nachträglich, zum Beispiel mittels des beantragten Augenscheins, auch nicht mehr feststellen, weil die Verhältnisse am 17. Januar 2016 witterungsbedingt sehr speziell waren (hohe Schneeverwehungen, sehr glatte Strasse). Von weiteren Beweiserhebungen ist deshalb abzusehen. 2.11.5 Der Vorderrichter hat bei der Berechnung des Anhalteweges mit Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit, die Kollisionsstelle, die Steigung resp. das Gefälle der Strasse und die Sichtverhältnisse verschiedene Annahmen getroffen, welche beweismässig nicht erstellt sind, die sich bei der Würdigung jedoch zu Ungunsten der Berufungsklägerin auswirken. Ein solches Vorgehen ist mit Art. 10 Abs. 3 StPO nicht vereinbar, welcher im Gegenteil verlangt, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgeht, sofern unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. 2.12 Fazit Lassen sich die Parameter, welche für die Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 VRV notwendig sind, nicht mehr bestimmen, ist die Berufungsklägerin frei zu sprechen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Seite 15 Ausgangsgemäss sind sowohl die erst- wie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 600.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Insgesamt hat der Staat somit Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 zu übernehmen (Art. 423 StPO). 3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 357 E. 2.4.2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 429 StPO). Die Berufungsklägerin hat vollumfänglich obsiegt, so dass sie Anspruch auf volle Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung vor erster und zweiter Instanz hat. Sowohl die von RA AA___ beim Einzelrichter des Kantonsgerichts eingereichte Kostennote über CHF 2‘346.85 (act. B 4/31) als auch diejenige über CHF 1‘391.50 beim Obergericht (act. B 18) sind tarifkonform. Dementsprechend ist der Berufungsklägerin für die Kosten ihrer Verteidigung vor beiden Instanzen eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘738.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Seite 16 In Gutheissung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Die Beschuldigte A___ wird von der Anklage der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus - CHF 450.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 600.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 1‘500.00 insgesamt, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschuldigten wird für die Kosten ihrer Verteidigung für beide Instanzen eine Entschädigung von gesamthaft CHF 3‘738.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Urteil nicht mündlich eröffnet. 6. Zustellung am 8. Januar 2018 an: - RA AA___ - Staatsanwaltschaft, Herisau (SV 16 457) - Einzelrichter Kantonsgericht, Trogen (SE1 17 9) Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 17