1. Die Beschuldigte C___ wird von der Anklage des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB freigesprochen. 2. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger auf die Geltendmachung seiner Zivilforderung verzichtet. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 880.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘330.00 insgesamt, werden dem Berufungskläger A___ auferlegt, unter Anrechnung der von ihm geleisteten Sicherheit im Umfang von CHF 700.00.