BGE 138 IV 148 E. 5.3) Sowohl die von RA CC___ vor erster Instanz eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 6‘888.25 (O1S 17 6, act. B 3/86/1) als auch diejenige vor zweiter Instanz von CHF 3‘231.00 (act. B 24) erweisen sich als tarifkonform. Somit hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte 2 für die Kosten ihrer Vertretung im erstund zweitinstanzlichen Verfahren mit CHF 10‘119.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. Seite 16 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: