Seite 15 3.3 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren Anspruch auf eine Entschädigung. Hingegen hat die Berufungsbeklagte 2 gegenüber dem Privatkläger Anspruch auf eine Entschädigung in beiden Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 138 IV 148 E. 5.3)