2018, N. 7 zu Art. 427 StPO). Vorliegend ist es dagegen so, dass sich der Privatkläger durch beide Instanzen hindurch aktiv am Strafverfahren beteiligte, am Augenschein teilnahm und die Bestrafung der Beschuldigten beantragte. Damit bleibt kein Raum für ein Absehen von einer Kostenauflage an den Privatkläger und demzufolge sind ihm ebenfalls die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die vom Berufungskläger geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 700.00 wird dabei angerechnet. Dies ist im Urteilsdispositiv versehentlich nicht berücksichtigt worden, was hiermit berichtigt wird.