426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Vorliegend entfällt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten im Sinne von Art. 426 As. 2 StPO, so dass eine Kostenauflage an den Privatkläger grundsätzlich möglich ist. Der Berufungskläger stützt sich zur Begründung seines Vorbringens, dass die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung bei einem Freispruch nicht zwingend auf den Privatkläger zu überwälzen sind, auf BGE 138 IV 248 E. 4.2.4. Aus diesem Entscheid kann der Privatkläger jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten.