428 Abs. 3 StPO). Da die Berufung abgewiesen wurde und der Berufungskläger somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2‘000.00 (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen. Bezüglich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist vorliegend Art. 427 Abs. 2 StPO anwendbar, wonach bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden können: lit. a wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird; und lit. b soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.