Der Staat, welcher die Beschuldigte mittels Strafbefehl verurteilt habe, trage für den Ausgang des Verfahrens die Hauptschuld, weshalb er für die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung der beschuldigten Person aufzukommen habe. Die Berufungsbeklagte 2 lässt entgegnen, bezüglich des Einwands des Berufungsklägers, der Staat sei schuld, sei darauf hinzuweisen, dass die Einsprache gegen einen Strafbefehl kein Rechtsmittel sei. Die Kosten könnten deshalb nicht nach Obsiegen oder Unterliegen verlegt werden. Im Falle eines Freispruchs würden gestützt auf Art. 427 Abs. 1 und Art.