Einzig die Beschuldige habe gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 2015 Einsprache erhoben. Es könne deshalb nicht angehen, wenn die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft verurteilt werde, diesen Strafbefehl weiterziehe und im Falle eines Freispruchs der Privatkläger für sämtliche Kosten aufkommen müsse. Der Staat, welcher die Beschuldigte mittels Strafbefehl verurteilt habe, trage für den Ausgang des Verfahrens die Hauptschuld, weshalb er für die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung der beschuldigten Person aufzukommen habe.