Die Regelungen der beiden Artikel, welche inhaltlich miteinander korrespondieren würden, seien dispositiver Natur. Die Verfahrenskosten oder die Parteientschädigung seien damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.2.4). Selbst bei einem Freispruch der Beschuldigten sei die Überwälzung sämtlicher Kosten auf den Privatkläger nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig. Einzig die Beschuldige habe gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 2015 Einsprache erhoben.