Es treffe nicht zu, dass häufig im D___ geparkt werde, um zum Grillieren zur Schweizerfamilien-Feuerstelle zu gelangen. Zum strittigen Tatzeitpunkt seien keine Zeugen zugegeben gewesen. Der Berufungskläger habe davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen, selbst wenn sie lautstark erfolgt seien, nicht von einem Dritten hätten gehört werden können. Die Situation sei so gewesen, dass sich der Beschuldigte auf seinem Privatgrundstück befunden habe. Dies sei damit zu vergleichen, dass im