1.4 Verzicht des Privatklägers auf Zivilforderung Der Privatkläger hat vor erster Instanz den Antrag gestellt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichte. Dieser Vormerk ist auch in das zweitinstanzliche Urteilsdispositiv aufzunehmen, da der Berufungskläger das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten hat, sich jedoch im Berufungsverfahren nicht mehr zum Verzicht auf die Zivilforderung geäussert hat.