1.2 Strafantrag Wie die Vorinstanz in deren Erwägung 1.2 zutreffend festgehalten hat, ist das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB nur auf Antrag strafbar. Ein rechtzeitig gestellter Strafantrag von A___ liegt vor (O1S 17 6, act. B 3/3). 1.3 Legitimation des Privatklägers und Berufungsklägers Die Legitimation des durch den vorinstanzlichen Freispruch beschwerten Privatklägers A___ zur Erhebung der Berufung ergibt sich ohne weiteres aus Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO i.V. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO.