Das Eventualbegehren, dass die CD anlässlich der Hauptverhandlung abgespielt werde, hänge davon ab, wie das Gericht diese Frage entscheide. Auch der Antrag, zunächst die Verhandlung im Verfahren O1S 17 8 durchzuführen, werde abgewiesen, da im Verfahren O1S 17 6 die Frage der Verwertbarkeit der Tonaufnahme als Vorfrage behandelt, beraten und der Entscheid des Gerichts unverzüglich bekannt gegeben werde. g) Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 (O2S 17 11) trat das Obergericht auf eine Beschwerde von A___ gegen die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 12. Januar 2017 (SE3 16 4) nicht ein (act. B 18).