f) Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. Dezember 2017 (act. B 15) an RA CC___ wurde bestätigt, dass sich die CD mit der Tonaufnahme von C___ bei den Akten befinde. Den Antrag, dass die CD vom Gericht vorgängig zur Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen sei, werde abgewiesen, da anlässlich der Hauptverhandlung vorfrageweise über die Frage der Verwertbarkeit dieser CD zu entscheiden sei. Das Eventualbegehren, dass die CD anlässlich der Hauptverhandlung abgespielt werde, hänge davon ab, wie das Gericht diese Frage entscheide.