e) Mit Eingabe vom 6. November 2017 (act. B 12) stellte RA CC___ den Antrag, dass die CD mit der von der Privatklägerin erstellten Tonaufnahme zu den Akten und vom Gericht vorgängig zur Hauptverhandlung zur Kenntnis genommen, eventualiter anlässlich der Hauptverhandlung selber abgespielt werde. Zudem warf er die Frage auf, ob das Verfahren O1S 17 8 nicht vor dem Verfahren O1S 17 6 durchgeführt werden sollte, da die Frage des unbefugten bzw. befugten Aufnehmens von Gesprächen für das Verfahren O1S 17 6 von erheblicher Bedeutung sei und daher vorgängig geklärt sein sollte.