D. Schriftenwechsel a) Gegen das Urteil vom 27. Februar 2017, dessen Zustellung an RA AA___ in begründeter Ausfertigung am 10. April 2017 erfolgt war (O1S 17 6, act. B 3/103), erklärte dieser mit Eingabe vom 1. Mai 2017 fristgemäss die Berufung beim Obergericht (act. B 1). b) Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 teilte der im vorinstanzlichen Verfahren zuständige Gerichtsschreiber den Verfahrensparteien mit, dass das Verhandlungsprotokoll bezüglich des Verhandlungsbeginns berichtigt wird (act. B 5/1-4).