C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2017 (SE3 16 5) wurde C___ vom Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB freigesprochen. Zudem wurde Vormerk davon genommen, dass der Privatkläger auf die Geltendmachung seiner Zivilforderung verzichtet. Die Verfahrenskosten von total CHF 1‘330.00 wurden dem Privatkläger auferlegt und dieser verpflichtet, der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 6‘888.25 zu bezahlen. Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.