Mit Verfügung des Einzelrichters vom 28. November 2016 wurde entschieden, dass über die Frage der Verwertbarkeit der Tonaufnahme von C___ im Hauptverfahren zu entscheiden sei und dazu die Tonaufnahme beigezogen werde. Im Übrigen wurden die Beweisanträge von RA CC___ vom 7. November 2016 abgelehnt (act. B 3/73A). Am 7. Dezember 2016 reichte C___ das Formular „Erklärung über die finanziellen Verhältnisse“ ein (act. B 3/74A). Den Parteien wurde am 12. Dezember 2016 je eine Kopie der von der Staatsanwaltschaft eingeforderten Audio-Sprachaufnahme zugestellt (act.