_ stellte am 7. November 2016 den Beweisantrag, dass die von der Staatsanwaltschaft aus den Akten entfernte CD mit der von C___ erstellten Tonaufnahme wieder zu den Akten zu nehmen und anlässlich der Hauptverhandlung vorzuspielen sei (act. B 3/68A). RA AA___ beantragte am 21. November 2016, dass die aus den Akten entfernte CD weiterhin unter Verschluss zu halten und nicht zu verwenden sei (act. B 3/71A). Mit Verfügung des Einzelrichters vom 28. November 2016 wurde entschieden, dass über die Frage der Verwertbarkeit der Tonaufnahme von C___ im Hauptverfahren zu entscheiden sei und dazu die Tonaufnahme beigezogen werde.