Seite 3 B. Prozessgeschichte C___ wurde am 4. Dezember 2014 hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte durch die Polizei einvernommen (O1S 17 6, act. B 3/6). Mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft C___ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.00. Die Zivilforderung des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen (U 15 165; O1S 17 6, act. B 3/21).