2. Die Beschuldigte sei wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen nach Art. 179ter StGB zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. 3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für seine Anwaltskosten angemessen zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. c) der Beschuldigten und Berufungsbeklagten 2: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Es sei die Beschuldigte C___ von Schuld und Strafe freizusprechen.