aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Beschuldigte sei wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen nach Art. 179ter StGB zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. 2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für seine Anwaltskosten angemessen zu entschädigen. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet. bb) im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2017 (SE3 16 5) sei aufzuheben.