1. Die Beschuldigte C___ sei wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, begangen, am 10. September 2014, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 400.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen) zu verurteilen. 2. Die Zivilforderung des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen. bb) im Berufungsverfahren: (kein Antrag) b) des Privatklägers und Berufungsklägers: