{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-17-8_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2019/OG-20190108-O1S-17-8-20190725.pdf", "Checksum": "e731a7893c790e153e0b30e8fd1c31b8"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-17-8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-17-8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-17-8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-17-8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Januar 2019  (berichtigt in Dispositiv Ziffer 3) \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin S. Rohner-Staubli, M. Gasser Aebischer Oberrichter H. Zingg, H. P. Fischer  Obergerichtsschreiberin B. Widmer   \nVerfahren Nr. O1S 17 8   \nSitzungsort Trogen   \nBerufungskläger A___ Privatkläger  \nvertreten durch: RA AA___   \nBerufungsbeklagte 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden  Anklägerin  \nvertreten durch: St\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nUrteil vom 8. Januar 2019\n(berichtigt in Dispositiv Ziffer 3)\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterin S. Rohner-Staubli, M. Gasser Aebischer\nOberrichter H. Zingg, H. P. Fischer\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O1S 17 8\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungskläger A___\nPrivatkläger\nvertreten durch: RA AA___\n\nBerufungsbeklagte 1 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nBerufungsbeklagte 2 C___\nBeschuldigte\nverteidigt durch: RA CC___\n\nGegenstand unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen\nBerufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts SE3 16 5 vom 27. Februar 2017\nAnträge\n\na) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten 1:\n\naa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss):\n\n1. Die Beschuldigte C___ sei wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen,\nbegangen, am 10. September 2014, zu einer bedingten Geldstrafe von 15\nTagessätzen zu je CHF 70.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren,\nund zu einer Busse von CHF 400.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise\nzu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen) zu verurteilen.\n\n2. Die Zivilforderung des Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen.\n\n3. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.\n\nbb) im Berufungsverfahren:\n\n(kein Antrag)\n\nb) des Privatklägers und Berufungsklägers:\n\naa) im erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Die Beschuldigte sei wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen nach Art.\n179ter StGB zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.\n\n2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für seine Anwaltskosten\nangemessen zu entschädigen.\n\n3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger auf die Geltendmachung\neiner Zivilforderung verzichtet.\n\nbb) im Berufungsverfahren:\n\n1. Das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom\n27. Februar 2017 (SE3 16 5) sei aufzuheben.\n\n2. Die Beschuldigte sei wegen unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen nach Art.\n179ter StGB zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.\n\n3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger für seine Anwaltskosten\nangemessen zu entschädigen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nc) der Beschuldigten und Berufungsbeklagten 2:\n\naa) im erstinstanzlichen Verfahren:\n\n1. Es sei die Beschuldigte C___ von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\nSeite 2\n2. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen oder dem\nAntragsteller zu überbinden, und es sei der Beschuldigten eine angemessene\nEntschädigung zuzusprechen.\n\nbb) im Berufungsverfahren:\n\n1. Es sei die Beschuldigte C___ von Schuld und Strafe freizusprechen.\n\n2. Es seien die Verfahrenskosten für beide Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen\noder dem Privatkläger zu überbinden, und es sei der Beschuldigten für beide\nVerfahren eine angemessene Entschädigung, ausgerichtet vom Staat oder vom\nPrivatkläger, zuzusprechen.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nAm Mittwoch, 10. September 2014, kam es zwischen der in D___ in E___ wohnhaften\nC___ und ihrem Nachbar A___ bei dessen Stall im D___ 0001 zu einem Vorfall, als sie\ndort vorbeispazierte. C___ erstattete am 14. September 2014 beim Polizeiposten E___\nStrafanzeige gegen A___ wegen Beschimpfung sowie aufgrund eines weiteren Vorfalls\nwegen Nötigung, allenfalls SVG-Vergehen, und stellte Strafantrag (O1S 17 6, act. B 3/1; B\n3/2). C___ sagte bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung gleichentags bei der Polizei\naus, sie sei vom Spaziergang mit ihrem Hund nachhause gekommen und als sie auf der\nHöhe des Stalls von Herrn A___ gewesen sei, sei Herr A___ vor der Stalltüre gestanden\nund habe angefangen sie zu beschimpfen (O1S 17 6, act. B 3/4, S. 2). Zur Abschreckung\nhabe sie A___ ihr iPhone 5 entgegengehalten (O1S 17 6, act. B 3/4, S. 2). Als sie\nzuhause gewesen sei, habe sie festgestellt, dass sie die Beschimpfungen tatsächlich\naufgenommen habe (O1S 17 6, act. B 3/4). A___ gab am 19. November 2014 in der\nEinvernahme durch die Polizei an, C___ beschimpfe ihn des öfteren und halte danach ihr\nNatel in die Luft (O1S 17 6, act. B 3/5, S. 2). Er kenne sich nicht so aus mit den Geräten,\nvielleicht habe sie Fotos gemacht (O1S 17 6, act. B 3/5, S. 4). Anlässlich der\nEinvernahme erstattete A___ Anzeige gegen C___ wegen Anhören und Aufnehmen\nfremder Gespräche, unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen und Beschimpfung und\nstellte Strafantrag (O1S 17 6, act. B 3/1, S. 3; B 3/3).\n\n"}