7.2 Entschädigung Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429-434 StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich hinsichtlich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art. 428 StPO83, wobei die Kosten- und Entschädigungsfragen für jede Verfahrensstufe getrennt zu prüfen sind84. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch 83 W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Auf. 2014, N. 5 f. zu Art. 436 StPO. 84 SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 436 StPO.