Seite 54 Das Kantonsgericht hat den Aufwand als mittel eingestuft (act. B 2 E. 8.1, S. 39) und die Gerichtsgebühr auf CHF 2‘400.00 festgelegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Nach dem oben Gesagten gehen davon ein Anteil von CHF 120.00 zu Lasten der Staatskasse und ein Anteil von CHF 2‘280.00 zu Lasten des Beschuldigten.