Diese Korrektur hat lediglich Auswirkungen auf die Gerichtsgebühren. Die Kosten der Voruntersuchung, des Zusatzgutachtens, der Zuführungen sowie der amtlichen Verteidigung (Anwalt der ersten Stunde) sind unabhängig davon angefallen. 81 SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 426 StPO; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 426 StPO. 82 YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 18 zu Art. 426 StPO