7.1.3 Verlegung der Verfahrenskosten Wie die erste Instanz hat auch das Obergericht den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen, das Vorliegen einer Notwehrsituation bzw. eines Notwehrexzesses verneint und eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren ausgesprochen. Hingegen hat das Obergericht die Genugtuung für den Privatkläger 3 um einen Viertel gekürzt und einen Teil der Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen (E. 7.1.2). In Würdigung sämtlicher Umstände hat der Beschuldigte nach Auffassung des Obergerichts damit im Umfang von 5 % obsiegt.