Die beschuldigte Person trägt unter anderem die Verfahrenskosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Diese Regel korreliert mit dem Grundsatz, dass ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits bestehen muss. Allerdings hat die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Verfahrenskosten nicht zu tragen, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig oder fehlerhaft waren.