In der Kostennote der Staatsanwaltschaft findet sich unter der Position „Polizeirechnungen“ ein Betrag von CHF 3‘200.00. Diese konnte das Obergericht weder bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Polizei erhältlich machen. Es ist also nicht bekannt, wie diese sich genau zusammensetzen (Votum Vorsitzender an Berufungsverhandlung, act. B 27, S. 8).