Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen (act. B 27, S. 8), Art. 426 StPO differenziere nicht danach, dass nur Untersuchungskosten, welche direkt zu einem Schuldspruch führten, belastet werden könnten. Es gebe bei einer Untersuchung oft Einvernahmen, welche sich im Nachhinein als nutzlos erwiesen. Auch diese Kosten müssten bei einem Schuldspruch belastet werden können. Es komme auf die Verursachung an. Der Beschuldigte habe Anlass gegeben, dass überhaupt eine Untersuchung eingeleitet worden sei. Dazu komme, dass sich das Verwertungsverbot bei Verletzung der Teilnamerechte nur auf belastende Momente beziehe. Die Staatsanwaltschaft müsse aber auch die entlastenden Momente berücksichtigen.