Seite 52 Der Verteidiger des Beschuldigten wendet ein (act. B 25, S. 18 f.), gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO seien auf jeden Fall die Kosten der Voruntersuchung insofern neu zu verlegen, als dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit den rechtsfehlerhaft durchgeführten und deshalb unverwertbaren Einvernahmen (act. B 3/8.1- 8.5 und B 3/9.1-9.19) auferlegt worden seien. Es könne nicht sein, dass A___ die Kosten für rechtswidrig erhobene Beweismittel und für das Verfahren nutzlose Aufwendungen der Staatsanwaltschaft auferlegt würden.