Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich das Obsiegen oder Unterliegen grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei beurteilt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt80. 7.1.2 Kosten unnötiger oder fehlerhafter Verfahrenshandlungen