Es ist nicht willkürlich, von einer Aufteilung der Verfahrenskosten abzusehen, wenn beispielsweise in 16 von 17 Anklagepunkten ein Schuldspruch erfolgt ist. Ohnehin ist der Strafbehörde bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen78.