Dabei gilt es das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Es ist nicht willkürlich, von einer Aufteilung der Verfahrenskosten abzusehen, wenn beispielsweise in 16 von 17 Anklagepunkten ein Schuldspruch erfolgt ist.