7.1.1 Rechtliche Grundlagen Art. 426 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben - wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 von Art. 426 StPO nicht erfüllt sind - beim Staat77. Dabei gilt es das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten.