Aufgrund des oben Gesagten ist erstellt, dass C2___ mit seinem provozierenden Verhalten zwar nicht zur Tat an sich beigetragen hat, immerhin aber mit zu verantworten hat, dass die Situation sich am 22. März 2015 nicht beruhigte, sondern im Gegenteil eskalierte. Auf das Verschulden des Beschuldigten hat dies indessen keine Auswirkungen, da wie oben (E. 2.3.13 und 2.3.14) dargelegt, im Zeitpunkt der Tat keine Notwehrsituation bestand. Es erscheint daher als gerechtfertigt, den Genugtuungsanspruch von C2___ leicht zu kürzen und ihm eine Entschädigung in Höhe von CHF 15‘000.00 zuzusprechen.