Seite 50 erachtet das Obergericht die von der Vorinstanz den Privatklägerinnen 1 und 3 zugesprochenen Beträge von CHF 40‘000.00 (für die Ehefrau) und von CHF 20‘000.00 (für die Tochter C3___) als angemessen. Hingegen ist die Entschädigung für den Sohn C2___ des Opfers einer näheren Betrachtung zu unterziehen.