B 3/9.14, S. 4); - des Fehlens eines Selbstverschuldens des Opfers (E. 2.3.14); - dem Umstand, dass die Hausgemeinschaft mit den Kindern altersbedingt - C2___ war im Zeitpunkt der Tat 25 Jahre alt (act. B 3/9.1, S. 1) und C3___ 21 Jahre alt (act. B 3/9.10, S. 1) - wohl nicht mehr allzu lange angedauert hätte; - dem Umstand, dass der Getötete bereits 52 Jahre alt war (act. B 3/13.1.1, S. 1);