Dabei geht man davon aus, dass die engste Beziehung zwischen Ehegatten besteht; annähernd gleichwertig wird die Beziehung der Eltern zum Kind gewichtet, insbesondere dann wenn dieses mit dem Getöteten in dauernder Hausgemeinschaft gelebt hat. Als Regel wird eine normale Beziehung unterstellt72. Im Lichte der bei HÜTTE/LANDOLT dargestellten und zusammengefassten Rechtsprechung beträgt die Basisgenugtuung bei Tötung für: - die Ehegattin im gemeinsamen Haushalt CHF 30‘000.00 bis 50‘000.00 - für ein Kind im gemeinsamen Haushalt CHF 25‘000.00 bis 35‘000.0073.