Seite 49 Verschuldens des Schädigers zu bemessen70, wobei die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill bezweckt71. Bei Tötung ist die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und seinen engsten Angehörigen zentral. Diese wird abgeleitet aus dem Verwandtschaftsgrad des Anspruchstellers zum Verstorbenen, der Hausgemeinschaft des Anspruchstellers mit dem Getöteten vor dem Schadenereignis und Präjudizien. Dabei geht man davon aus, dass die engste Beziehung zwischen Ehegatten besteht;