6.5 Die Staatsanwaltschaft hat sich bezüglich der durch das Kantonsgericht zugesprochenen Genugtuungssummen nicht geäussert. 6.6 Der Richter kann unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Der Höhe nach ist die Genugtuung nach Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des