Komme hinzu, dass es innerhalb der Deliktskategorie der Tötungsdelikte mit dem Mord noch eine qualifizierte Begehungsform gebe, auf welche die Basisgenugtuung bei HÜTTE/LANDOLT gleichermassen Anwendung finde und welche ebenfalls im Rahmen der betraglichen Basisgenugtuung Platz finden müsse. Unter diesen Umständen erscheine das Verschulden von A___ vergleichsweise gering und es rechtfertige sich, den Rahmen der Basisgenugtuung deutlich zu unterschreiten. Angemessen erscheine eine Genugtuung von maximal CHF 20‘000.00 für die Ehefrau bzw. eine solche von maximal je CHF 10‘000.00 für die beiden Kinder.