Er sei zwar für den Notwehrexzess zu bestrafen, die konkreten Umstände müssten bei der Bemessung des Verschuldens und auch bei der Bemessung der Höhe der Genugtuungssumme berücksichtigt werden. Komme hinzu, dass es innerhalb der Deliktskategorie der Tötungsdelikte mit dem Mord noch eine qualifizierte Begehungsform gebe, auf welche die Basisgenugtuung bei HÜTTE/LANDOLT gleichermassen Anwendung finde und welche ebenfalls im Rahmen der betraglichen Basisgenugtuung Platz finden müsse.