Seite 48 von 30-50 %. Neben dem verletzten Rechtsgut des Lebens und dem hohen Ausmass der Rechtsgutverletzung (Tötung) seien insbesondere der nichtige Anlass und die Sinnlosigkeit der Tat hervorzuheben. Ein Selbstverschulden der Anspruchsteller - wie auch des Opfers - liege nicht vor: Die Tochter C3___ und die Ehefrau C1___ seien am Geschehen gänzlich unbeteiligt gewesen, wobei aber beide das Delikt unmittelbar miterlebt hätten. Aus der angeblichen und bestrittenen Provokation des Würgens durch den Sohn C2__